Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn erneut, die Minijob-Grenze zieht auf 633 € mit. Was sich ändert, wo im Gastgewerbe die Fallstricke liegen – und was Sie vor dem Jahreswechsel prüfen sollten.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Stufen: Auf 13,90 € zum 1. Januar 2026 folgt zum 1. Januar 2027 die Erhöhung auf 14,60 € pro Stunde. Für das Gastgewerbe mit vielen Aushilfen, Teilzeitkräften und Löhnen nahe der Untergrenze hat das spürbare Folgen – nicht nur beim Stundenlohn, sondern auch bei Minijobs, Arbeitszeitkonten und der Dokumentation. Dieser Beitrag zeigt, was sich ändert und was Sie vor dem Jahreswechsel erledigen sollten.
Grundlage ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung von November 2025. Sie setzt die Empfehlung der Mindestlohnkommission um und legt beide Stufen fest – die Erhöhung für 2027 ist also bereits beschlossen und muss nicht erst noch verabschiedet werden.
| 2026 | ab 01.01.2027 | |
|---|---|---|
| Mindestlohn pro Stunde | 13,90 € | 14,60 € |
| Minijob-Verdienstgrenze pro Monat | 603 € | 633 € |
| Übergangsbereich (Midijob) | 603,01 – 2.000 € | 633,01 – 2.000 € |
| Stunden im Minijob bei Mindestlohn | rund 43 Std./Monat | rund 43 Std./Monat |
Die Minijob-Grenze ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt: Sie ergibt sich aus Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Für 2027 sind das 632,67 €, also 633 €. Sie müssen sie nicht selbst nachrechnen – wichtig ist nur, dass sie sich mit jeder Mindestlohnerhöhung bewegt.
Weil die Grenze mit dem Mindestlohn steigt, bleibt die mögliche Stundenzahl für Minijobber auf Mindestlohnniveau etwa gleich: 633 € ÷ 14,60 € ergibt gut 43 Stunden im Monat. Kritisch wird es dort, wo Aushilfen über dem Mindestlohn bezahlt werden. Wer 2026 mit 15 € und 40 Stunden knapp unter 603 € lag, bekommt 2027 zwar mehr Spielraum – wer aber zum Jahreswechsel auch den eigenen Stundenlohn anhebt, sollte die Stunden neu kalkulieren.
Mehr zu Minijobs im Gastgewerbe, Dokumentationspflicht und typischen Fehlern im Beitrag Minijob im Gastgewerbe.
Der Mindestlohn gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Drei Stellen werden im Gastgewerbe zum Jahreswechsel häufig übersehen:
Tarifverträge mit höheren Löhnen gehen dem Mindestlohn vor – er ist nur die Untergrenze. Prüfen Sie aber auch dort die unteren Entgeltgruppen und Aushilfssätze. Wie Arbeitszeitkonten im Gastgewerbe sauber geführt werden, steht im Beitrag Überstunden & Arbeitszeitkonto.
Hotels und Gaststätten gehören zu den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Deshalb gilt die Aufzeichnungspflicht des § 17 MiLoG hier grundsätzlich für alle Beschäftigten, nicht nur für Minijobber (Ausnahmen gibt es u. a. für höhere regelmäßige Monatsentgelte): Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung erfasst und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Bei einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind diese Aufzeichnungen der Nachweis, dass der Mindestlohn gezahlt wurde. Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen können mit bis zu 50.000 € geahndet werden, die Unterschreitung des Mindestlohns mit bis zu 500.000 €. Mehr dazu im Beitrag Zeiterfassungspflicht 2026.
In ZeitBar sind die gesetzlichen Werte mit ihrem Gültigkeitsdatum hinterlegt. Geprüft wird immer mit dem Wert, der im jeweiligen Monat gilt: Der Dezember-Abschluss im Januar rechnet noch mit 13,90 € und 603 €, ab Januar 2027 gelten automatisch 14,60 € und 633 € – ohne dass Sie zum Jahreswechsel etwas umstellen müssen.
ZeitBar warnt, bevor eine Aushilfe über die Grenze rutscht. Mehr in den Funktionen und im Ratgeber Minijob im Gastgewerbe.
Ab dem 1. Januar 2027. Die Erhöhung ist in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung bereits festgelegt; 2026 gilt noch 13,90 € pro Stunde.
633 € im Monat. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet) und steigt mit ihm automatisch.
Bei Mindestlohn gut 43 Stunden im Monat (633 € ÷ 14,60 €). Bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger.
Nicht zwingend. Prüfen Sie aber, ob Stundenlohn und vereinbarte Stunden zusammen unter 633 € bleiben, und ob feste Monatsbeträge im Vertrag noch zu Ihrer Planung passen.
Grundsätzlich ja. Ausnahmen gibt es unter anderem für Auszubildende, Pflichtpraktika und Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Nein. ZeitBar kennt die gesetzlichen Werte mit Gültigkeitsdatum und prüft jeden Monat mit dem passenden Wert. Ein höherer betrieblicher Mindestlohn lässt sich in den Einstellungen hinterlegen.
ZeitBar prüft Mindestlohn und Minijob-Grenze automatisch mit den Werten des jeweiligen Monats. Wir richten es persönlich für Sie ein.