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Mindestlohn 2027: 14,60 € – was Hotels und Gastronomie jetzt umstellen müssen

Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn erneut, die Minijob-Grenze zieht auf 633 € mit. Was sich ändert, wo im Gastgewerbe die Fallstricke liegen – und was Sie vor dem Jahreswechsel prüfen sollten.

ca. 5 Min. Lesezeit Veröffentlicht am 14.10.2026 · Aktualisiert am 14.10.2026
Mindestlohn 14,60 Euro ab 1. Januar 2027, Minijob-Grenze 633 Euro

Kurz & knapp

  • Mindestlohn: 14,60 € pro Stunde ab 01.01.2027 (2026: 13,90 €) – festgelegt in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung.
  • Minijob: Die Verdienstgrenze steigt automatisch auf 633 € im Monat (2026: 603 €).
  • Stunden: Bei Mindestlohn sind im Minijob gut 43 Stunden im Monat möglich – wer mehr Stunden fest einplant, rutscht über die Grenze.
  • Arbeitszeitkonto: Die monatlich neu auf ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto eingestellten Stunden dürfen nach § 2 Abs. 2 MiLoG jeweils 50 % der vertraglichen Monatsarbeitszeit nicht überschreiten. Das ist keine Obergrenze für den gesamten Kontostand.
  • Nachweis: Im Gastgewerbe müssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen aufgezeichnet sein.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Stufen: Auf 13,90 € zum 1. Januar 2026 folgt zum 1. Januar 2027 die Erhöhung auf 14,60 € pro Stunde. Für das Gastgewerbe mit vielen Aushilfen, Teilzeitkräften und Löhnen nahe der Untergrenze hat das spürbare Folgen – nicht nur beim Stundenlohn, sondern auch bei Minijobs, Arbeitszeitkonten und der Dokumentation. Dieser Beitrag zeigt, was sich ändert und was Sie vor dem Jahreswechsel erledigen sollten.

01Die Zahlen für 2027 im Überblick

Grundlage ist die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung von November 2025. Sie setzt die Empfehlung der Mindestlohnkommission um und legt beide Stufen fest – die Erhöhung für 2027 ist also bereits beschlossen und muss nicht erst noch verabschiedet werden.

2026ab 01.01.2027
Mindestlohn pro Stunde13,90 €14,60 €
Minijob-Verdienstgrenze pro Monat603 €633 €
Übergangsbereich (Midijob)603,01 – 2.000 €633,01 – 2.000 €
Stunden im Minijob bei Mindestlohnrund 43 Std./Monatrund 43 Std./Monat

Die Minijob-Grenze ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt: Sie ergibt sich aus Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Für 2027 sind das 632,67 €, also 633 €. Sie müssen sie nicht selbst nachrechnen – wichtig ist nur, dass sie sich mit jeder Mindestlohnerhöhung bewegt.

02Minijobs: Mehr Lohn, gleich viele Stunden

Weil die Grenze mit dem Mindestlohn steigt, bleibt die mögliche Stundenzahl für Minijobber auf Mindestlohnniveau etwa gleich: 633 € ÷ 14,60 € ergibt gut 43 Stunden im Monat. Kritisch wird es dort, wo Aushilfen über dem Mindestlohn bezahlt werden. Wer 2026 mit 15 € und 40 Stunden knapp unter 603 € lag, bekommt 2027 zwar mehr Spielraum – wer aber zum Jahreswechsel auch den eigenen Stundenlohn anhebt, sollte die Stunden neu kalkulieren.

  • Feste Monatsbeträge (z. B. „603-€-Job“) in Verträgen auf die neue Grenze anpassen oder bewusst so lassen – aber den Stundenlohn prüfen.
  • Stundenlohn × geplante Monatsstunden für jede Aushilfe neu rechnen, besonders bei Lohnerhöhungen zum 1. Januar.
  • Ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Grenze ist in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres erlaubt, und nur bis zum Doppelten der Monatsgrenze – planbare Mehrarbeit im Saisongeschäft fällt nicht darunter.

Mehr zu Minijobs im Gastgewerbe, Dokumentationspflicht und typischen Fehlern im Beitrag Minijob im Gastgewerbe.

03Löhne, Monatsgehälter und Arbeitszeitkonten prüfen

Der Mindestlohn gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Drei Stellen werden im Gastgewerbe zum Jahreswechsel häufig übersehen:

  • Stundenlöhne knapp darüber: Wer 2026 mit 14 € oder 14,50 € bezahlt wurde, liegt ab Januar unter dem Mindestlohn – der Lohn muss angehoben werden.
  • Monatsgehälter: Teilen Sie das Monatsgehalt durch die tatsächlich gearbeiteten Stunden. Liegt das Ergebnis unter 14,60 € – etwa wegen vieler Überstunden in der Saison –, müssen Sie die Mindestlohndeckung prüfen. Für wirksam vereinbarte Arbeitszeitkonten können die besonderen Fälligkeitsregeln des § 2 Abs. 2 MiLoG gelten.
  • Arbeitszeitkonten: Bei einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto dürfen die monatlich neu eingestellten Stunden jeweils 50 % der vertraglichen Monatsarbeitszeit nicht überschreiten. Soweit der Mindestlohnanspruch nicht bereits durch das verstetigte Entgelt erfüllt ist, sind diese Stunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Zahlung mindestens des Mindestlohns auszugleichen (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt spätestens der folgende Kalendermonat. Die 50-Prozent-Grenze bezieht sich auf die monatliche Einstellung, nicht auf den gesamten Saldo.

Tarifverträge mit höheren Löhnen gehen dem Mindestlohn vor – er ist nur die Untergrenze. Prüfen Sie aber auch dort die unteren Entgeltgruppen und Aushilfssätze. Wie Arbeitszeitkonten im Gastgewerbe sauber geführt werden, steht im Beitrag Überstunden & Arbeitszeitkonto.

04Dokumentation: Was der Zoll sehen will

Hotels und Gaststätten gehören zu den Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Deshalb gilt die Aufzeichnungspflicht des § 17 MiLoG hier grundsätzlich für alle Beschäftigten, nicht nur für Minijobber (Ausnahmen gibt es u. a. für höhere regelmäßige Monatsentgelte): Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens am siebten Tag nach der Arbeitsleistung erfasst und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Bei einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind diese Aufzeichnungen der Nachweis, dass der Mindestlohn gezahlt wurde. Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen können mit bis zu 50.000 € geahndet werden, die Unterschreitung des Mindestlohns mit bis zu 500.000 €. Mehr dazu im Beitrag Zeiterfassungspflicht 2026.

05So unterstützt ZeitBar beim Mindestlohn

In ZeitBar sind die gesetzlichen Werte mit ihrem Gültigkeitsdatum hinterlegt. Geprüft wird immer mit dem Wert, der im jeweiligen Monat gilt: Der Dezember-Abschluss im Januar rechnet noch mit 13,90 € und 603 €, ab Januar 2027 gelten automatisch 14,60 € und 633 € – ohne dass Sie zum Jahreswechsel etwas umstellen müssen.

  • Minijob-Verdienstwarnung, sobald eine Aushilfe 90 % der Grenze erreicht
  • Arbeitszeitkonto mit Soll-Ist-Vergleich als Grundlage für die Prüfung der MiLoG-Grenzen
  • Überwachung der 7-Tage-Frist und offener Stempelungen
  • Zoll-Export der Aufzeichnungen mit Beginn, Ende und Dauer

Mindestlohn und Minijobs automatisch im Blick

ZeitBar warnt, bevor eine Aushilfe über die Grenze rutscht. Mehr in den Funktionen und im Ratgeber Minijob im Gastgewerbe.

Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information, Stand Oktober 2026, keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Einzelfälle – etwa tarifliche Entgeltgruppen oder Sonderfälle bei Minijobs – wenden Sie sich an Ihr Lohnbüro oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Ab dem 1. Januar 2027. Die Erhöhung ist in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung bereits festgelegt; 2026 gilt noch 13,90 € pro Stunde.

633 € im Monat. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt (Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet) und steigt mit ihm automatisch.

Bei Mindestlohn gut 43 Stunden im Monat (633 € ÷ 14,60 €). Bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger.

Nicht zwingend. Prüfen Sie aber, ob Stundenlohn und vereinbarte Stunden zusammen unter 633 € bleiben, und ob feste Monatsbeträge im Vertrag noch zu Ihrer Planung passen.

Grundsätzlich ja. Ausnahmen gibt es unter anderem für Auszubildende, Pflichtpraktika und Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Nein. ZeitBar kennt die gesetzlichen Werte mit Gültigkeitsdatum und prüft jeden Monat mit dem passenden Wert. Ein höherer betrieblicher Mindestlohn lässt sich in den Einstellungen hinterlegen.

Mindestlohn sicher umsetzen

Der Jahreswechsel ohne Rechenfehler.

ZeitBar prüft Mindestlohn und Minijob-Grenze automatisch mit den Werten des jeweiligen Monats. Wir richten es persönlich für Sie ein.