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Überstunden und Arbeitszeitkonto: Wer wirklich die Beweislast trägt

„Die Beweislast liegt jetzt beim Arbeitgeber" – ein verbreiteter Irrtum. Was das BAG 2022 entschied und warum ein Arbeitszeitkonto trotzdem schützt.

ca. 7 Min. Lesezeit Veröffentlicht am 20.05.2026
Überstunden und Arbeitszeitkonto im Gastgewerbe – Beweislast

Kurz & knapp

  • Verbreiteter Irrtum: Seit dem EuGH-Urteil läge die Beweislast für Überstunden beim Arbeitgeber – das stimmt so nicht.
  • BAG 2022: Das EuGH-Urteil ändert die Beweislast für die Überstundenvergütung nicht (Urteil vom 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21).
  • Was gilt: Der Arbeitnehmer muss darlegen, wann und wie lange er gearbeitet hat und dass die Überstunden veranlasst waren.
  • Abgestufte Darlegungslast: Der Arbeitgeber muss aber substantiiert erwidern – und kann das ohne eigene Daten kaum.
  • Konsequenz: Erfassen müssen Sie ohnehin (ArbZG/MiLoG); ein Arbeitszeitkonto schützt zusätzlich vor Streit.

„Das waren doch viel mehr Stunden!" – Streit über geleistete Überstunden gehört zu den häufigsten Konflikten im Gastgewerbe und endet nicht selten vor dem Arbeitsgericht. Rund um das Thema kursiert eine Aussage, die Sie kennen sollten, weil sie in vielen Ratgebern falsch wiedergegeben wird: dass seit dem EuGH-„Stechuhr-Urteil" die Beweislast für Überstunden auf den Arbeitgeber übergegangen sei. Dieser Beitrag rückt das gerade – und zeigt, warum eine lückenlose Erfassung trotzdem Ihr wichtigster Schutz ist.

01Der verbreitete Irrtum

Nach dem EuGH-Urteil von 2019 und dem BAG-Beschluss zur Erfassungspflicht von 2022 wurde vielfach geschlussfolgert: Wer keine Arbeitszeit erfasst, trägt im Überstundenprozess das volle Risiko, weil er die Behauptungen des Mitarbeiters nicht widerlegen könne. Das klingt plausibel – ist aber rechtlich so nicht zutreffend.

Tatsächlich hatte das Arbeitsgericht Emden genau in diese Richtung entschieden und gemeint, die Darlegungslast im Überstundenprozess sei durch das EuGH-Urteil modifiziert. Diese Auffassung ist von den höheren Instanzen jedoch kassiert worden.

02Was das Bundesarbeitsgericht wirklich entschieden hat

Mit Urteil vom 4. Mai 2022 (5 AZR 359/21) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung ändert die Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für die Vergütung von Überstunden nicht. Die Begründung: Der EuGH habe über den Arbeitsschutz entschieden – also über die Wahrung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten –, nicht über Vergütungsfragen. Für die Bezahlung von Überstunden bleibt es daher bei den bisherigen Regeln.

Konkret muss der Arbeitnehmer im Prozess weiterhin darlegen und im Bestreitensfall beweisen:

  1. Den Umfang: an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
  2. Die Veranlassung: dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder dass sie zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Die Beweislast liegt also nach wie vor beim Arbeitnehmer – nicht beim Arbeitgeber.

03Warum Sie trotzdem nicht ohne Erfassung dastehen sollten

Jetzt der entscheidende Punkt für die Praxis: Aus dieser Rechtslage zu schließen, man brauche als Arbeitgeber keine Aufzeichnungen, wäre ein gefährlicher Trugschluss – aus drei Gründen.

Erstens gilt die sogenannte abgestufte Darlegungslast: Trägt ein Mitarbeiter konkret vor, an welchen Tagen er wie lange gearbeitet hat, muss der Arbeitgeber darauf substantiiert erwidern. Wer keine eigenen Daten hat, kann dem schlicht nichts entgegensetzen – und verliert den Prozess unter Umständen trotz an sich günstiger Beweislastverteilung.

Zweitens besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ohnehin – abgeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz und für das Gastgewerbe zusätzlich aus dem Mindestlohngesetz. Die Frage ist also nicht, ob Sie erfassen, sondern nur, ob Sie es so tun, dass es Ihnen im Streitfall auch nützt.

Drittens schützt eine saubere Erfassung vor ganz anderen Risiken: Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten lassen sich nur einhalten und belegen, wenn die tatsächlichen Zeiten bekannt sind. Mehr dazu im Beitrag Pausen & Ruhezeiten in der Gastronomie.

04Das Arbeitszeitkonto als Ruhepol

Ein digitales Arbeitszeitkonto bringt Ordnung in den Alltag: Plus- und Minusstunden laufen automatisch auf, der Soll-Ist-Vergleich ist für jeden Mitarbeitenden jederzeit transparent, und am Monatsende gibt es keine Diskussion über handschriftliche Notizen oder das Gedächtnis. Gerade im Schichtbetrieb mit kurzfristigem Einspringen, geteilten Diensten und Saisonspitzen verhindert das Konflikte, bevor sie entstehen – und schafft Vertrauen im Team, weil jede Stunde sichtbar und fair verbucht ist.

Übrigens: Eine Erfassung, die nur Beginn und Ende, aber keine Pausen festhält, reicht im Streitfall nicht aus. Maßgeblich ist die tatsächliche Arbeitszeit – inklusive der korrekt abgezogenen Pausen.

05So unterstützt ZeitBar

  • Automatisches Arbeitszeitkonto mit Soll-Ist-Vergleich pro Mitarbeitendem
  • Erfassung von Beginn, Ende und Pausen – revisionssicher und nachvollziehbar
  • Lückenlose Historie aller Änderungen als belastbarer Nachweis
  • Automatische Prüfung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten

Schluss mit Überstunden-Streit

Das Arbeitszeitkonto in ZeitBar macht jede Stunde transparent. Mehr in den Funktionen oder im Ratgeber Zeiterfassungspflicht 2026.

Quellen & Rechtsgrundlagen

Stand der Rechtsangaben: Juni 2026.

  • Mindestlohn/Minijob: Mindestlohn 13,90 € (2026) / 14,60 € (2027); Minijob-Grenze 603 € (2026) / 633 € (2027); Midijob 603,01–2.000 € – Bundesregierung, Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung.
  • SFN-Zuschläge: § 3b EStG, Amtliches Lohnsteuer-Handbuch (LStH) 2026; Grundlohngrenzen 50 € (Steuer) / 25 € (SV) – BMF, DATEV.
  • Pausen/Ruhezeiten/Höchstarbeitszeit: §§ 3, 4, 5 ArbZG (Verkürzung Gastgewerbe nach § 5 Abs. 2 ArbZG).
  • Aufzeichnungspflicht Gastgewerbe: § 17 MiLoG i. V. m. § 2a SchwarzArbG.
  • Überstunden/Beweislast: BAG, Urteil vom 04.05.2022 (5 AZR 359/21); EuGH, Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18); BAG, Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21).
  • Arbeitszeitreform 2026: Referentenentwurf des BMAS, bekannt geworden am 18.06.2026.
Rechtlicher Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Bezug: BAG, Urteil vom 04.05.2022, 5 AZR 359/21. Für den Einzelfall wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass das EuGH-Urteil zur Zeiterfassung die Beweislast für die Überstundenvergütung nicht verändert. Der Arbeitnehmer muss die Überstunden weiterhin darlegen und beweisen.

Er muss darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet hat und dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder dass sie notwendig waren.

Trägt der Arbeitnehmer konkret vor, muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern. Ohne eigene Aufzeichnungen kann der Arbeitgeber dem oft nichts entgegensetzen.

Ja. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht unabhängig von der Beweislastfrage – aus dem Arbeitsschutzgesetz und im Gastgewerbe aus dem Mindestlohngesetz. Sie schützt Sie zudem im Streitfall.

Nein. Eine Erfassung ohne Pausen reicht nicht aus, da es auf die tatsächliche Arbeitszeit inklusive korrekt abgezogener Pausen ankommt.

Jede Stunde im Blick

Überstunden fair – und nachweisbar.

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