Wochenhöchstarbeitszeit statt Achtstundentag, elektronische Zeiterfassung als Pflicht, gestaffelte Fristen: So trifft die Reform Hotellerie & Gastronomie.
Seit Jahren wird über eine Reform des Arbeitszeitgesetzes diskutiert. Im Juni 2026 ist der Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt geworden – und damit wird aus einer abstrakten Ankündigung ein konkreter Fahrplan. Für Hotels, Restaurants und Bars ist das relevanter als für viele andere Branchen, denn der Entwurf verbindet genau die zwei Themen, die den Arbeitsalltag im Gastgewerbe prägen: mehr Flexibilität bei der Verteilung der Arbeitszeit – und als Gegengewicht eine verpflichtende, elektronische Zeiterfassung.
Dieser Beitrag ordnet ein, was geplant ist, was es für das Gastgewerbe bedeutet und warum es sich lohnt, jetzt zu handeln, statt auf das fertige Gesetz zu warten.
Das Herzstück der Reform ist der Wechsel von einer täglichen zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Bisher gilt nach § 3 Arbeitszeitgesetz eine werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden, die nur ausnahmsweise und bei Ausgleich auf zehn Stunden verlängert werden darf. Künftig soll nicht mehr der einzelne Tag, sondern die Woche den Rahmen setzen.
Der entscheidende Vorbehalt: Diese Lockerung soll an Tarifverträge gebunden sein. Nur wo die Tarifparteien längere Arbeitstage vereinbaren und gleichzeitig den Gesundheitsschutz der Beschäftigten absichern, soll vom starren Achtstundentag abgewichen werden dürfen. In Betrieben ohne Tarifbindung bleibt der Achtstundentag als Schutzstandard bestehen. Auch die gesetzlich vorgeschriebene elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Schichten könnte in diesem Rahmen verkürzt werden.
Für die Hotellerie und Gastronomie mit ihren langen Servicezeiten, Bankett-Abenden und ausgeprägten Saison- und Wochenendspitzen wäre eine wochenbezogene Betrachtung ein echter Gewinn an Planungsspielraum. Lange Tage in der Hochsaison ließen sich leichter mit ruhigeren Phasen ausgleichen – vorausgesetzt, die tarifliche Grundlage ist vorhanden.
Die Kehrseite der Flexibilität ist die Kontrolle: Wer Arbeitszeiten variabler verteilen darf, muss sie umso lückenloser dokumentieren. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung erfassen. Damit setzt der Gesetzgeber das EuGH-Urteil von 2019 und den Grundsatzbeschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 endlich gesetzlich um.
Das „am selben Tag" hat es in sich: Die in vielen Betrieben noch übliche Praxis, Stundenzettel am Monatsende nachzutragen oder eine Excel-Tabelle gesammelt zu pflegen, wäre damit faktisch nicht mehr zulässig. Gefragt ist eine Lösung, die jede Schicht im Moment des Geschehens festhält – etwa ein Stempelterminal oder eine mobile Erfassung.
Damit der Mittelstand nicht über Nacht umstellen muss, sind die Umsetzungsfristen nach Betriebsgröße gestaffelt:
Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht sollen mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Das Modell der Vertrauensarbeitszeit bleibt grundsätzlich erhalten – allerdings muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass Verstöße gegen Ruhezeiten und Höchstarbeitsgrenzen erkannt werden. Reine „Stunden auf Vertrauen ohne jede Erfassung" ist damit kein zulässiges Modell mehr.
Auch wenn die langen Übergangsfristen für kleinere Häuser beruhigend wirken: Abwarten ist die teuerste Strategie. Denn die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht unabhängig von der Reform bereits heute – abgeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz und für das Gastgewerbe zusätzlich aus dem Mindestlohngesetz. Die Reform verschärft nur die Form (elektronisch, taggleich), nicht das „Ob".
Wer jetzt umstellt, profitiert dreifach: Er erfüllt die heutige Pflicht, ist für die kommende Reform vorbereitet und muss nicht in einer Welle mit allen anderen kurzfristig nachziehen, wenn das Gesetz greift. Die geordnete Einführung – Team einweisen, Prozesse sauber aufsetzen – gelingt in Ruhe deutlich besser als unter Zeitdruck.
ZeitBar ist von Grund auf für Hotellerie und Gastronomie entwickelt und erfüllt genau die Punkte, die der Entwurf vorsieht:
So wird aus einer drohenden Pflicht ein eingespielter Prozess – und Sie sind vorbereitet, bevor das Gesetz in Kraft tritt.
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Es handelt sich noch um einen Referentenentwurf, nicht um ein verabschiedetes Gesetz. Geplant ist eine Verabschiedung im Rahmen eines größeren Gesetzespakets. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung selbst besteht aber bereits heute, unabhängig von der Reform.
Nein. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit soll zunächst nur für tarifgebundene Betriebe möglich sein, und nur, wenn der Gesundheitsschutz tariflich abgesichert ist. Ohne Tarifvertrag bleibt der Achtstundentag bestehen.
Der Entwurf sieht eine grundsätzlich elektronische Erfassung von Beginn, Ende und Dauer am Tag der Arbeitsleistung vor. Kleinstbetriebe mit unter zehn Beschäftigten sollen vorerst weiter Papier nutzen dürfen.
Große Unternehmen sollen sofort umstellen, mittlere Betriebe innerhalb von rund zwei Jahren, kleinere Unternehmen innerhalb von bis zu fünf Jahren.
Ja, grundsätzlich. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitgeber Verstöße gegen Ruhe- und Höchstarbeitszeiten erkennen kann – eine Erfassung ist also auch hier nötig.
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