Späte Schichten, Sonntagsbetrieb und Feiertage gehören im Gastgewerbe zum Alltag – und genau hier liegt ein oft unterschätzter Vorteil. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) können nach § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei gezahlt werden. Das ist attraktiv für Ihre Mitarbeitenden und ein starkes Argument im Wettbewerb um Personal. Dieser Beitrag erklärt die Sätze, die Grenzen und warum ohne saubere Zeiterfassung nichts davon funktioniert.
§ 3b EStG legt fest, bis zu welchem Prozentsatz des Grundlohns Zuschläge steuerfrei bleiben:
Diese Prozentsätze sind die steuerlichen Höchstsätze. Zahlen Sie höhere Zuschläge – etwa aufgrund eines Tarifvertrags –, bleibt nur der Anteil bis zur jeweiligen Grenze steuerfrei; der darüber hinausgehende Teil ist steuerpflichtig.
Berechnet werden die Zuschläge vom Grundlohn je Stunde. Hier gibt es zwei wichtige Obergrenzen: Die Steuerfreiheit ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro je Stunde begrenzt. In der Sozialversicherung gilt eine niedrigere Grenze von 25 Euro je Stunde. Liegt der Grundlohn darüber, wird für die Berechnung des steuer- bzw. beitragsfreien Anteils auf diese Höchstwerte gedeckelt. Für die allermeisten Beschäftigten im Gastgewerbe liegt der Grundlohn deutlich unter diesen Grenzen, sodass die Zuschläge in voller Höhe begünstigt sind.
Hier kommt der Punkt, den viele Betriebe unterschätzen: Die Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und die Lage und Dauer dieser Arbeit einzeln nachgewiesen sind. Pauschale Zuschläge „ins Blaue hinein", die nicht auf konkret erfassten Stunden beruhen, erkennt das Finanzamt nicht an.
Das bedeutet im Klartext: Wer nachts an der Bar, sonntags am Frühstücksbuffet oder am Feiertag in der Küche arbeitet, muss diese Zeiten exakt erfasst haben.
Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann eine fehlende oder unsaubere Dokumentation dazu führen, dass die Steuerfreiheit rückwirkend aberkannt wird – mit Nachzahlungen für den Betrieb. Aus einem gut gemeinten Mitarbeitervorteil wird dann schnell ein teures Problem.
Die steuerfreien Zuschläge sind ein wirksames Instrument, um Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit fair zu vergüten, ohne dass der Nettobetrag durch Steuern und Abgaben aufgezehrt wird. Davon profitieren beide Seiten: Mitarbeitende bekommen mehr netto, der Betrieb wird als Arbeitgeber attraktiver. Voraussetzung ist allein eine verlässliche Grundlage – und die liefert die Zeiterfassung.
ZeitBar erfasst jede Schicht minutengenau und ordnet die geleisteten Stunden automatisch den begünstigten Zeiträumen zu. Damit haben Sie und Ihr Steuerbüro die exakte Basis, um Zuschläge korrekt in steuerfreie und steuerpflichtige Anteile aufzuteilen.
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Steuerfrei sind nach § 3b EStG in der Regel 25 % für Nachtarbeit, 50 % für Sonntagsarbeit und 125 % für gesetzliche Feiertage. An besonderen Tagen wie dem 24. Dezember ab 14 Uhr, dem 25. und 26. Dezember sowie dem 1. Mai sind es 150 %.
Die Steuerfreiheit ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro je Stunde begrenzt. Sozialversicherungsfrei sind die Zuschläge bis zu einem Grundlohn von 25 Euro je Stunde.
Nein. Steuerfrei sind nur Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit, deren Lage und Dauer einzeln nachgewiesen sind. Pauschalen ohne Nachweis erkennt das Finanzamt nicht an.
Weil die Steuerfreiheit den Nachweis der konkret in den begünstigten Zeiten geleisteten Stunden voraussetzt. Eine digitale Zeiterfassung liefert diesen Nachweis prüfungssicher.
Fehlt der Nachweis, kann die Steuerfreiheit rückwirkend aberkannt werden. Dann drohen Steuernachzahlungen für den Betrieb.
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