Ja – und zwar schon länger, als viele denken. Grundlage ist der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13. September 2022. Das Gericht stellte klar: Arbeitgeber sind bereits nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit der Beschäftigten einzuführen und zu nutzen. Hintergrund ist das EuGH-Urteil von 2019 („Stechuhr-Urteil"), das eine objektive, verlässliche und zugängliche Arbeitszeiterfassung verlangt.
Das bedeutet: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt unabhängig davon, ob das geplante neue Arbeitszeitgesetz bereits in Kraft ist. Wer heute keine verlässliche Erfassung hat, ist bereits jetzt angreifbar.
Über die allgemeine Pflicht hinaus gilt für das Gastgewerbe eine verschärfte Aufzeichnungspflicht. Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe ist in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ausdrücklich genannt. In diesen Branchen schreibt § 17 Mindestlohngesetz (MiLoG) vor, dass für die Beschäftigten Folgendes festzuhalten ist:
Diese Aufzeichnungen müssen spätestens innerhalb von sieben Tagen erstellt und in der Regel zwei Jahre aufbewahrt werden – beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt. Bei einer Kontrolle durch den Zoll bzw. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) müssen sie sofort vorgelegt werden können.
Im Kern geht es um eine lückenlose, nachvollziehbare Dokumentation pro Mitarbeitendem und Tag. Sinnvoll und in der Praxis erwartet sind:
Handschriftliche Zettel oder lose Excel-Tabellen sind theoretisch zulässig, in der Praxis aber fehleranfällig und bei einer Prüfung schwer belastbar. Eine digitale Lösung dokumentiert revisionssicher und liefert den Nachweis auf Knopfdruck.
Teuer: Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht nach MiLoG können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € geahndet werden. Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, drohen bis zu 500.000 €. Auch das Arbeitszeitgesetz sieht eigene Bußgelder vor – etwa bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit oder Missachtung der Ruhezeiten.
Parallel zur bestehenden Pflicht arbeitet der Gesetzgeber an einer Neufassung des Arbeitszeitgesetzes, die die BAG-Rechtsprechung gesetzlich konkretisieren soll. Im Gespräch sind unter anderem eine grundsätzlich elektronische Erfassung, die Aufzeichnung möglichst am Tag der Arbeitsleistung sowie mögliche Übergangsregelungen für kleinere Betriebe.
ZeitBar ist von Grund auf für das Gastgewerbe entwickelt. Die Software übernimmt genau die Punkte, die das Gesetz verlangt:
Mehr zu Ihrer Branche: Zeiterfassung für Hotels und Zeiterfassung für Gastronomie.
Ja. Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen – abgeleitet aus § 3 Arbeitsschutzgesetz im Lichte des EuGH-Urteils von 2019. Für viele Branchen gelten zusätzlich die Aufzeichnungspflichten des MiLoG.
Das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe fällt unter § 2a SchwarzArbG und unterliegt damit der verschärften Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens innerhalb von 7 Tagen aufgezeichnet und in der Regel 2 Jahre aufbewahrt werden.
Mindestens Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit je Mitarbeitendem. Die Aufzeichnungen müssen bei einer Kontrolle (z. B. durch den Zoll/FKS) vorgelegt werden können.
Fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen nach MiLoG können mit Bußgeldern bis zu 30.000 € geahndet werden, Verstöße gegen den Mindestlohn mit bis zu 500.000 €. Auch das Arbeitszeitgesetz sieht Bußgelder vor.
Aktuell ist die Form nicht zwingend elektronisch vorgeschrieben. Ein Reformentwurf zum Arbeitszeitgesetz sieht jedoch eine grundsätzlich elektronische Aufzeichnung vor. Der genaue Stand des Gesetzgebungsverfahrens kann sich ändern – eine digitale Lösung ist bereits heute die sichere Wahl.
Wir richten ZeitBar persönlich für Ihren Betrieb ein. Sagen Sie uns kurz Ihre Betriebsgröße.